1. Gewerkschaft, Betrieb und Gesellschaft
C: Zwei Linien der Interessenvertretung
Grundlagen für die Arbeit in einer Tarifkommission
Station C: Zwei Linien der Interessenvertretung
Worum geht es?
Das Recht, nach dem in Deutschland Tarifverträge verhandelt und abgeschlossen werden – das Tarifrecht -, ist ein Teil des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht regelt die Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen zwischen Staat, Arbeitnehmern*innen und Arbeitgebern.
In der Systematik, im Aufbau des Arbeitsrechts kann man sehen, welche Sachverhalte von wem auf welche Weise geregelt werden.
Was ist zu tun?
Lies die folgenden Informationen. Wie funktioniert die Kooperation und Aufgabenverteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat? Welcher Nutzen ergibt sich daraus? In der Übung sollst Du in der vorgefertigten Grafik die Karten so einordnen, dass eine in sich logische Präsentation zum Thema Zwei Linien der Interessenvertretung entsteht.
Kooperation zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat
Die in der Praxis anzutreffende Kooperation zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat beruht rechtlich auf einer klaren formalen Trennung zwischen der tariflichen Interessenvertretung durch die Gewerkschaften einerseits und der betrieblichen Interessenvertretung durch den Betriebsrat andererseits.
Die beiden rechtlichen Basisinstitutionen dieses „dualen Systems“ sind die durch Grundgesetz und Tarifvertragsgesetz gesicherte Tarifautonomie einerseits und die Betriebsverfassung andererseits. Beide sichern den Interessenvertretungen selbständige und unabhängige Rechte, bieten ihnen zugleich aber auch die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit, gegenseitige Ergänzung und Entlastung.
Aufgabenteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat
Der rechtlichen Trennung folgt eine Aufgabentrennung bzw., im produktiven Sinne, eine Aufgabenteilung: Die Gewerkschaft vertritt überbetrieblich die Interessen ihrer freiwillig organisierten Mitglieder – vor allem als Tarifvertragspartei gegenüber dem Arbeitgeberverband und dem/der einzelnen Arbeitgeber*in. Der Betriebsrat vertritt im gesetzlichen Auftrag alle Arbeitnehmer*innen eines Betriebs in innerbetrieblichen Angelegenheiten gegenüber dem/der Arbeitgeber*in.
Die Gewerkschaft erfüllt ihre Aufgabe weitgehend über die Tarifauseinandersetzung und den Tarifvertrag. Das Ergebnis ist jeweils so gut, wie es in Mitgliederstärke und Aktionen wirklich zum Ausdruck gebracht wird. Insofern ist die Mobilisierung und Gewinnung von Mitgliedern eine unmittelbare Voraussetzung für das Erreichen gewerkschaftlicher Ziele. Hierher gehört auch die Feststellung, dass eigentlich nur Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarten Leistungen haben, da nur sie Tarifpartner sind. Das entspricht übrigens auch § 3 Tarifvertragsgesetz.
Der Betriebsrat ist ein gesetzlich abgesichertes Gremium zur innerbetrieblichen Interessenvertretung aller Arbeitnehmer*innen. Er ist insofern rechtlich völlig eigenständig und von der Gewerkschaft nicht abhängig. Und in der Tat gibt es auch solche „unabhängigen“ Betriebsräte.
Der Nutzen der Gewerkschaft für den Betriebsrat und umgekehrt
Zumeist aber gibt es eine enge personale und funktionale Verbindung, die oft schon damit beginnt, dass die Gewerkschaft über ihr Zutritts- und Kreationsrecht im Betrieb die Bildung eines Betriebsrats erst möglich macht. Und auch danach gehören die Betreuung, Beratung und Schulung der Betriebsratsmitglieder zu den originären, betriebsverfassungsrechtlich gesicherten Rechten der Gewerkschaft.
Etwa 75 Prozent der gewählten Betriebsratsmitglieder gehören den DGB-Gewerkschaften an – und umgekehrt bilden diese das Gros der aktiven Gewerkschafter*innen.
Ohne gewerkschaftliche Unterstützung und Rückenstärkung stünden manche Betriebsräte oft auf verlorenem Posten – andererseits sichern gerade auch aktive, gewerkschaftlich orientierte BR-Mitglieder die Stärke der Organisation und sind ein wichtiger Faktor für die Mobilisierung der Mitglieder in Tarifauseinandersetzungen. Die Gewerkschaft erfüllt deshalb ausdrücklich eine „Dienstleistungsfunktion“ gegenüber den Betriebsräten, die sich in Rechtsberatung, politischer Betreuung und Schulung ausdrückt.
Das BetrVG sieht diese Zusammenarbeit ausdrücklich vor und räumt den Gewerkschaften dafür deutliche Rechte im Betrieb ein. Es muss aber in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass die Politik der Bundesregierung in den letzten Jahren unter den Stichworten „Liberalisierung“ und „Deregulierung“ darauf gerichtet ist, die Tarifautonomie der Gewerkschaften und Arbeitgeber*innen(verbände) zu unterhöhlen und bislang tariflich abgesicherte Leistungen der betrieblichen Regelung zu „überlassen“. Damit werden Betriebsräten Aufgaben übertragen, denen sie ohne gewerkschaftliche Unterstützung nur selten gewachsen sein dürften.
Neben einer möglichen Schwächung, die mit der Teilung der Interessenvertretung in zwei Stränge einhergeht, kann man in der Autonomie der Betriebsräte durchaus auch Vorzüge sehen.
Prof. Wolfgang Däubler z.B. macht auf Folgende aufmerksam:
• demokratische Kontrolle im überschaubaren Rahmen des Betriebes,
• relative Unabhängigkeit von der gewerkschaftlichen Hierarchie,
• Innovationsfunktion für gewerkschaftliches Handeln.
Däubler verweist aber auch auf die Gefahr einer betrieblichen Kirchturmpolitik, vor der selbst gewerkschaftlich orientierte BR-Mitglieder nicht gefeit sind
(vgl.: W. Däubler, Das Arbeitsrecht, Reinbek bei Hamburg, 1995).
(Quelle nicht bekannt)
Mach auch die Lösungsblätter zum Bestandteil deines Lernprozesses. Schau dir an, wo Du mit Deinen Überlegungen richtig gelegen und wo Du Dich vertan hast. Überlege was Dich zu Deiner Lösung geführt hat, prüft und diskutiert, was an der Aufgabe für Euch und Eure Arbeit wichtig ist.